Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huang+Jaumann GbR

Inhaltsverzeichnis:

  1. Allgemeines/Geltung
  2. Angebot, Angebotsbindung, Vertragsabschluss
  3. Preise, Zahlungsbedingungen
  4. Lieferung, Liefertermin, Verzug
  5. Eigentumsvorbehalt
  6. Gefahrenübergang und Abnahme
  7. Verpackung
  8. Garantie, Gewährleistung und Haftungsbegrenzung
  9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
  10. Schiedsgericht

1. Allgemeines/Geltung

1.1 Die Geschäftsbedingungen von Huang+Jaumann GbR erfolgen zu den ALLGEMEINEN LIEFERBEDINGUNGEN FÜR ERZEUGNISSE UND LEISTUNGEN DER ELEKTROINDUSTRIE (sog. Grüne Lieferbedingungen) und zu den nachstehenden Bedingungen. Bei Widersprüchen oder Unklarheiten gehen unsere Bedingungen vor.

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Dies gilt auch für Bestätigungsschreiben des Bestellers oder vergleichbare Erklärungen, Maßnahmen oder Handlungen.

1.3 Mündliche Nebenabsprachen oder Zusicherungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Angebot, Angebotsbindung, Vertragsabschluss 

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen in Gestaltung, technische Angaben, Form, Farbe, Gewicht, Zertifikate, Liefermethode, Garantie und Zahlungsbedingungen behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren vor.

2.2 Die von uns ausgegebenen Angebote sind befristet auf 4 Monate. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Transportkosten sind im Preis inklusive und beinhalten Seefracht und Inlandstransport zum Zielort in Deutschland.

2.3 Bei Kleinbestellungen (bis zu 12 Stück) wird ein Frachtkostenzuschlag in Rechnung gestellt.

2.4 Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn wir ihn schriftlich bestätigt haben. Mündliche Vereinbarungen binden uns nur, wenn deren Inhalt Gegenstand einer von uns verfassten ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung geworden ist.

2.5 Die Installation übernimmt der Käufer.

3. Preise, Bestellmenge, Zahlungsbedingungen

3.1 Eine Anzahlung in Höhe von 40 % der gesamten Bestellsumme erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach dem Vertragsabschluss. 

3.2 Eine Ratenzahlung der Anzahlung ist nach Vereinbarung zulässig, soweit sie dem Lieferer zumutbar ist. Die letzte Ratenzahlung muss erfolgt sein, bevor die Erzeugnisse das Herstellungsland Taiwan verlassen. 

3.3 Die restliche Zahlung ist ab Rechnungsdatum ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen fällig. Skonti gelten nur dann, wenn diese bei Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.

Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsziele hat der Besteller den Rechnungsbetrag mit acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und für jede Mahnung einen Kostenersatz von 5,00 Euro zu leisten; die Geltendmachung höherer Zinsen oder eines weitergehenden Schadens aus einem anderen Rechtsgrund werden dadurch nicht ausgeschlossen.

4. Lieferung, Liefertermin, Verzug

4.1 Die Lieferzeit beträgt in der Regel 2 bis 3 Monate, nachdem der Kaufvertrag vom Lieferer angenommen worden ist. Die von uns angegebenen Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen oder -termine ausdrücklich und schriftlich zugesagt haben. 

4.2 Die Lieferung erfolgt durch eine Kombination von Transportwegen mit Seefracht und Inlandtransport bis zu dem vom Besteller genannten Ort innerhalb Deutschlands. Dieser Ort kann vom Ort der Niederlassung des Bestellers abweichen.

4.3 Auf Wunsch und mit Kostenübernahme des Bestellers ist die Lieferung per Luftfracht möglich.

4.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Falls insofern Punkte zu beachten sind, hat der Besteller darauf vor Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich hinzuweisen, da er sich anderenfalls nicht darauf berufen kann.

4.5 Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung haben wir nur zu vertreten, sofern uns oder unsere Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Haben wir danach Schadenersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Käufer zustehender Ersatzanspruch  sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit des Käufers zusammenhängt  auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber auf 10 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung oder Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, sofern bei uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

4.6 Für eine durch das Verschulden eines Vorlieferanten verzögerte oder unmögliche Lieferung haften wir nicht. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Gegenstände unserer Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Der Besteller ist verpflichtet, diese Vorbehaltsware bis zum vollständigen Ausgleich unserer Rechnung gesondert zu lagern, soweit dem die vertraglichen Vereinbarungen nicht widersprechen.

6. Gefahrenübergang/Abnahme

6.1 Der Besteller ist zur Abnahme der Erzeugnisse verpflichtet. Er darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Jede widerspruchslose Nutzung der bestellten Leistung gilt als Abnahme.

6.2 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Erzeugnisse zum vom Besteller ernannten Ort geliefert worden sind. Eine etwaige Übernahme von Fracht, Transport oder Versand ändert daran nichts. 

6.3 Die Ansprüche des Bestellers für einen Schaden, der aufgrund von Fracht, Transport oder Versand eingetreten ist, beschränken sich auf die Haftungsansprüche gegen den damit beauftragten Spediteur. Der Besteller ist dazu verpflichtet, die Waren bei der Abnahme unverzüglich zu prüfen, gegebenenfalls die Schäden photographisch zu dokumentieren und den Lieferer innerhalb von drei Tagen schriftlich zu informieren. Unterbleibt dies, gilt § 377 HGB entsprechend.

7. Verpackung, Verpackungsabfälle

7.1 Die Erzeugnisse werden in Plastiktüten in Kartons verpackt und in einer angemessenen Menge auf Paletten mit Klebeband geliefert.

7.2 Der Lieferer gilt als der erste In-Verkehr-Bringer.

8. Garantie, Gewährleistung und Haftungsbegrenzung

8.1 Die Gewährleistungszeit beträgt in der Regel 36 Monate. Ausgenommen ist der Einsatz in extremen Umfelder wie in Stahlwerken, Häfen, Booten und ähnlichen Umfeldern. Beim Vertragsabschluss wird die Gewährleistungszeit festgelegt.

8.2 Jede Haftung ist der Höhe nach  soweit zulässig  auf den Umfang unserer Haftpflichtversicherung begrenzt. Wir sind nicht verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, die mehr als marktübliche Haftungsrisiken abdeckt. Falls der Besteller einen höheren Versicherungsschutz wünscht, obliegt es ihm, sich diesen auf eigene Kosten zu beschaffen.

8.3 Im Haftungsfall sind uns angemessene Fristen zur Beseitigung des nachgewiesenen Mangels zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich innerhalb der Gewährleistungsfrist nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen nachgewiesenen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorlag, dies damals aber unbekannt war.

8.4 Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Zur Bemessung der angemessenen Frist sind etwaige übliche Lieferzeiten der Vorlieferanten oder die üblichen Produktions- und Lieferfristen zu berücksichtigen.

8.5 Eine Haftung für Verschleiß- und Ersatzteile und für den Fall des Missbrauchs oder des falschen Gebrauchs des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder Dritte wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für indirekte, mittelbare oder Folgeschäden des Bestellers wegen Produktionsausfällen, Betriebsunterbrechungen oder entgangenen Gewinnen.

8.6 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Insbesondere bestehen keine Schadensersatzansprüche, wenn vor Einbau oder Nutzung der Bestellung keine ausreichende Funktions- und Produktprüfung durch den Besteller oder dessen Kunden erfolgt sind.

9. Gerichtsstand und anwendbares Recht 

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland für Inlandsgeschäfte. Gerichtsstand ist ausschließlich Augsburg.

10. Schiedsgericht

Alle eventuellen Streitigkeiten werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch ein Schiedsgericht entschieden. Näheres regelt ein gesonderter Schiedsvertrag. Zuständiges Gericht im Sinn von § 1045 ZPO ist das Landgericht Augsburg.



Huang+Jaumann Wirtschaftsbüro
Bauerntanzgässchen 1
86150 Augsburg
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